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KÜNDIGUNGEN IM MIETRECHT ZUSTELLEN

FRISTGERECHT, PERSÖNLICH, ANWALTLICH GEPRÜFT

WIR KÜNDIGEN RECHTSSICHER FÜR SIE

KÜNDIGUNGSZUSTELLUNG

Gemäß § 130 BGB ist die Kündigung des Mietvertrages eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Der Kündigende, sei es der Mieter oder der Vermieter, muss dafür Sorge tragen, dass die Kündigungen in den Machtbereich des richtigen Empfängers gelangt. Die Zustellung kann entweder per Briefkasteneinwurf getätigt werden oder durch die persönliche Übergabe der Kündigung an den Empfänger ausgeliefert werden. Die Beweispflicht trägt immer der Absender. Kündigt also der Mieter seine Wohnung, muss er beweisen können, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Gleiches gilt bei der Kündigung durch den Vermieter. Geht die Kündigung nicht zu, beginnt die Kündigungsfrist nicht zu laufen. Dies kann negative Konsequenzen haben. Zum Beispiel muss der Mieter doppelte Miete zahlen, weil die Kündigungserklärung verspätet zugegangen ist. Oder der Vermieter macht sich gegenüber den Nachmietern schadensersatzpflichtig, weil diese verspätet die angemietete Wohnung beziehen können, da der Vermieter den Vormieter nicht fristgerecht gekündigt hat.

Um die negativen Konsequenzen zu vermeiden. Stellt sich für beide Mietvertragsparteien die Frage, wie die Kündigung rechtssicher zugestellt werden kann. Wir die Grünen Kuriere haben daher einen anwaltlich geprüften Prozess entwickelt um Ihnen die bestmögliche Sicherheit zu gewähren. Unser geschultes Personal arbeitet professionel und prozessorientiert um Ihnen gerichtsverwertbare Daten zu liefern. Unser Prozess basiert auf der aktuellen Rechtslage um Sie als Auftraggeber zu schützen. Im Falle einer persönlichen Übergabe der Kündigung wird die Empfangsbekenntnis durch den Empfänger eindeutig dokumentiert. Wenn die persönliche Übergabe der Kündigung nicht ausgeführt werden kann weil der Empfänger nicht vor Ort ist, kann auch per Briefkasteneinwurf rechtssicher zugestellt werden.

PROFITIEREN SIE VON DEN LEISTUNGEN UNSERES KURIERSERVICE:

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PERSÖNLICHE ÜBERGABE DER KÜNDIGUNG ODER BRIEFKASTENZUSTELLUNG

Zum einen kann die Kündigung dem Mieter oder dem Vermieter persönlich übergeben werden. Dann ist der Zugang eindeutig. Hat die kündigende Partei noch einen Zeugen dabei, kann dieser in einem eventuell späteren Rechtsstreit den Zugang bestätigen. Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, bleibt nur noch der Postweg für die Zustellung der Kündigung. Theoretisch würde dazu die Absendung der Kündigung mittels einem einfachen Brief genügen. Jedoch hat der Absender bei dieser Variante keine Möglichkeit, den Zugang der Kündigung in den Machtbereich des Mieters oder Vermieters zu beweisen. Damit trägt der Absender auch das Risiko, dass die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig zugeht, sodass die Kündigungsfrist nicht gewahrt werden kann.

Die Übersendung der Kündigung mittels Einschreiben und Rückschein birgt ebenso die Gefahr, dass der Empfänger verspätet Kenntnis von der Kündigung erhält und somit die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Kündigungszustellung so knapp gewählt ist, dass jeder zusätzliche Tag des Zugangs dazu führen würde, dass die Kündigungsfrist nicht gewahrt werden kann und sich verlängert.

Eine weitere Variante der Zustellung wäre ein Einwurf-Einschreiben. Denn hier kann nachgewiesen werden, an welchem Tag die Kündigung dem Mieter oder Vermieter in den Briefkasten geworfen wurde und sie somit in seinen Machtbereich gelangt ist.

Die beiden Postvarianten sind zwar Mittel, um eine Kündigung zuzustellen, jedoch sind beide Arten nicht rechtssicher.

KÜNDIGUNG DURCH PERSÖNLICHE ÜBERGABE

Daher empfiehlt es sich auch hier als rechtssichere Varianten für die Kündigung Mietrecht einen Boten mit der Zustellung der Kündigung zu beauftragen. Dieser kann den Inhalt der Briefsendung, in dem Fall die Kündigung, dokumentieren und bezeugen. Der Bote kann die Kündigung des Mietvertrages an den Empfänger persönlich übergeben. So ist im Protokoll die Zustellung dokumentiert. Trifft der Bote die Mietvertragspartei nicht an, kann er die Kündigung auch per Einwurf in den Briefkasten zustellen. Somit beginnt die Kündigungsfrist rechtzeitig zu laufen.

FAZIT

Egal welche Kündigungsart zugestellt werden soll, damit später der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden kann, besteht die rechtssicherste Lösung damit einen unseren Boten mit der Zustellung der Kündigung zu beauftragen.

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